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In Verfahren nach den nachfolgend genannten Bestimmungen ist von der Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) und § 72 Abs. 1 und 3 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74 (Vorkehrungen gegen Wildseuchen)und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).
In Verfahren nach den nachfolgend genannten Bestimmungen ist von der Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) und § 72 Abs. 1 und 3 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74 (Vorkehrungen gegen Wildseuchen)und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).