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(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter bzw. Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot bzw. den Übernahmsantrag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im SinneSinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, daßdass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter bzw. Übernehmer keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags bzw.beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrundezulegenzugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter bzw. Übernehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im SinneSinn des §Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw.beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter bzw. Übernehmer untersagt wird, und wird die Versagung bzw.beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw. den Übernahmsantrag abzuweisen.
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter bzw. Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot bzw. den Übernahmsantrag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im SinneSinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, daßdass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter bzw. Übernehmer keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags bzw.beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrundezulegenzugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter bzw. Übernehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im SinneSinn des §Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw.beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter bzw. Übernehmer untersagt wird, und wird die Versagung bzw.beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw. den Übernahmsantrag abzuweisen.