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(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörigeWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
1. |
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2. | die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen |
(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigungim Sinn des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen AbschlußAbschluss dieses Verfahrens.
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörigeWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
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2. | die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen |
(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigungim Sinn des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen AbschlußAbschluss dieses Verfahrens.