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Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im SinneSinn des Art. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im SinneSinn des Art. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.