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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.