Art. 19 S-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.12.9999

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.12.9999

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

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