§ 12c Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:

1.

ein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;

2.

ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.

Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.

(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:

1.

bürgernahe, mitarbeiter/innenorientierte und effiziente Verwaltung;

2.

kommunales lnformationsmanagement;

3.

Finanzwirtschaft und Haushaltswesen;

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag8 Vortragseinheiten.

(3) Folgende Module sind für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst jeweils getrennt abzuhalten:

1.

Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;

2.

Gemeinderecht;

3.

Besonderes Verwaltungsrecht, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;

4.

Finanzverwaltung und Finanzrecht;

5.

Bau- und Raumordnungsrecht;

6.

Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patienten/innen- bzw bewohner/innengerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen;

7.

Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);

8.

Verwaltungsverfahrensrecht.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt:

a)

zwei Tage beim Modul gemäß Z 1;

b)

eineinhalb Tage beim Modul gemäß Z 2;

c)

jeweils drei Tage bei den Modulen gemäß Z 3 bis 6 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Gemeindedienst und jeweils zwei Tage bei diesen Modulen im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;

d)

fünf Tage bei den Modulen 7 und 8 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und vier Tage bei diesen Modulen im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.

(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:

1.

Grundzüge des für Gemeinden relevanten Privatrechts;

2.

Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag.

(5) Die Module gemäß Abs 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Abs 4 nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.

(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Abs 2 und 3 Z 1 und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein 2. Modul gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 absolvieren. Abs 5 letzter Satz findet Anwendung.

(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:

1.

die Module gemäß Abs 2 nur auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;

2.

die Module gemäß Abs 3 Z 1 und 2 ergänzend auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Modul;

3.

die Module gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 ergänzend auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Modul und im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst einer vorausgehenden, höchstens vierstündigen schriftlichen Prüfung (Facharbeit);

4.

die Module gemäß Abs 3 Z 7 und 8 auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Prüfungen in jedem Modul, und zwar im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst als Einzelprüfungen und im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst als kommissionelle Prüfung vor dem Prüfungssenat nach erfolgreicher Absolvierung aller anderen Module.

Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

a)

die oder der Vortragende die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den Modulen bestätigt;

b)

die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Modulen ohne abschließende Prüfung ein Drittel und in den übrigen Modulen höchstens die Hälfte der Lehrgangsstunden versäumt hat und

c)

von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 7 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und

2.

die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 7 lit a).

(9) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.

  1. a)

    Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

    Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

    1. a)

      Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.08.2022
(1) Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:

1.

ein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;

2.

ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.

Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.

(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:

1.

bürgernahe, mitarbeiter/innenorientierte und effiziente Verwaltung;

2.

kommunales lnformationsmanagement;

3.

Finanzwirtschaft und Haushaltswesen;

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag8 Vortragseinheiten.

(3) Folgende Module sind für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst jeweils getrennt abzuhalten:

1.

Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;

2.

Gemeinderecht;

3.

Besonderes Verwaltungsrecht, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;

4.

Finanzverwaltung und Finanzrecht;

5.

Bau- und Raumordnungsrecht;

6.

Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patienten/innen- bzw bewohner/innengerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen;

7.

Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);

8.

Verwaltungsverfahrensrecht.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt:

a)

zwei Tage beim Modul gemäß Z 1;

b)

eineinhalb Tage beim Modul gemäß Z 2;

c)

jeweils drei Tage bei den Modulen gemäß Z 3 bis 6 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Gemeindedienst und jeweils zwei Tage bei diesen Modulen im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;

d)

fünf Tage bei den Modulen 7 und 8 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und vier Tage bei diesen Modulen im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.

(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:

1.

Grundzüge des für Gemeinden relevanten Privatrechts;

2.

Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag.

(5) Die Module gemäß Abs 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Abs 4 nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.

(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Abs 2 und 3 Z 1 und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein 2. Modul gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 absolvieren. Abs 5 letzter Satz findet Anwendung.

(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:

1.

die Module gemäß Abs 2 nur auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;

2.

die Module gemäß Abs 3 Z 1 und 2 ergänzend auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Modul;

3.

die Module gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 ergänzend auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Modul und im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst einer vorausgehenden, höchstens vierstündigen schriftlichen Prüfung (Facharbeit);

4.

die Module gemäß Abs 3 Z 7 und 8 auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Prüfungen in jedem Modul, und zwar im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst als Einzelprüfungen und im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst als kommissionelle Prüfung vor dem Prüfungssenat nach erfolgreicher Absolvierung aller anderen Module.

Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

a)

die oder der Vortragende die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den Modulen bestätigt;

b)

die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Modulen ohne abschließende Prüfung ein Drittel und in den übrigen Modulen höchstens die Hälfte der Lehrgangsstunden versäumt hat und

c)

von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 7 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und

2.

die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 7 lit a).

(9) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.

  1. a)

    Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

    Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

    1. a)

      Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten