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Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.
(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:
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Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag8 Vortragseinheiten.
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Die Mindestdauer dieser Module beträgt:
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(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:
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Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag.
(5) Die Module gemäß Abs 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Abs 4 nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.
(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Abs 2 und 3 Z 1 und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein 2. Modul gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 absolvieren. Abs 5 letzter Satz findet Anwendung.
(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:
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Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.
(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 7 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(9) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.
Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.
Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.
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Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.
(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:
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Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag8 Vortragseinheiten.
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Die Mindestdauer dieser Module beträgt:
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(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:
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Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag.
(5) Die Module gemäß Abs 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Abs 4 nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.
(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Abs 2 und 3 Z 1 und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein 2. Modul gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 absolvieren. Abs 5 letzter Satz findet Anwendung.
(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:
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Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.
(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 7 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(9) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.
Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.
Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.