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(2) Für folgende Verwendungen gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:
Verwendung: | Einreihungserfordernis: |
Ärztlicher Dienst | Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs |
Höherer psychologischer Dienst | Abschluss der philosophischen oder naturwissenschaftlichen |
| Studien mit dem HauptfachPsychologie |
§ 1a
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und
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Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(2) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechendes, abgeschlossenes Studium oder Fachhochschulstudium, mit dem auch die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe a oder fh erfüllt werden, nachgewiesen wird.
(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.
(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
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(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
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(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.
(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2015).
Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.
(1a) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist auch möglich, wenn die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung nachgewiesen wird, weiters bei Nachweis eines abgeschlossenen, zumindest dreijähriges Hochschul- oder Fachhochschulstudiums.
(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
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(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.
(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
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(5) Für die nachstehenden Verwendungen treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:
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(6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
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Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.
(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:
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Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
2. Abschnitt
Entlohnungsschema HD
Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:
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Nachweis eines Lehrberufs
Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:
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3. Abschnitt
Entlohnungsschema KD
Entlohnungsgruppe kp
Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist
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Entlohnungsgruppe bö
Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist der Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Tagesbetreuungs-Verordnung.
Verwendung | Einreihungserfordernis |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG | Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG |
Medizinisch-technischer Fachdienst | Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G |
Hebamme | Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis |
Bibliothekarin oder Bibliothekar | Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung) |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger | Dienstklassen I bis IV |
2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter | Dienstklassen I bis V |
Medizinisch-technischer Dienst | Dienstklassen I bis V |
Hebammen: |
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1. Hebammen | Dienstklassen I bis IV |
2. Haupthebammen | Dienstklassen I bis V |
Verwendung | Einreihungserfordernis |
Dienst der Pflegehilfe | Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG |
Sanitätshilfsdienst | Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G |
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
2. AbschnittFür die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:
Entlohnungsgruppe | Erfordernisse: |
p1 | Abgeschlossener Lehrberuf und
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(2) Für folgende Verwendungen gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:
Verwendung: | Einreihungserfordernis: |
Ärztlicher Dienst | Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs |
Höherer psychologischer Dienst | Abschluss der philosophischen oder naturwissenschaftlichen |
| Studien mit dem HauptfachPsychologie |
§ 1a
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und
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Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(2) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist auch möglich, wenn ein der Verwendung im Gemeindedienst entsprechendes, abgeschlossenes Studium oder Fachhochschulstudium, mit dem auch die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe a oder fh erfüllt werden, nachgewiesen wird.
(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.
(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
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(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
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(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.
(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2015).
Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.
(1a) Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist auch möglich, wenn die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung nachgewiesen wird, weiters bei Nachweis eines abgeschlossenen, zumindest dreijähriges Hochschul- oder Fachhochschulstudiums.
(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
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(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.
(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
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(5) Für die nachstehenden Verwendungen treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:
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(6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
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Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.
(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:
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Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
2. Abschnitt
Entlohnungsschema HD
Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:
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Nachweis eines Lehrberufs
Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:
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3. Abschnitt
Entlohnungsschema KD
Entlohnungsgruppe kp
Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist
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Entlohnungsgruppe bö
Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist der Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Tagesbetreuungs-Verordnung.
Verwendung | Einreihungserfordernis |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG | Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG |
Medizinisch-technischer Fachdienst | Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G |
Hebamme | Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis |
Bibliothekarin oder Bibliothekar | Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung) |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger | Dienstklassen I bis IV |
2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter | Dienstklassen I bis V |
Medizinisch-technischer Dienst | Dienstklassen I bis V |
Hebammen: |
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1. Hebammen | Dienstklassen I bis IV |
2. Haupthebammen | Dienstklassen I bis V |
Verwendung | Einreihungserfordernis |
Dienst der Pflegehilfe | Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG |
Sanitätshilfsdienst | Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G |
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
2. AbschnittFür die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:
Entlohnungsgruppe | Erfordernisse: |
p1 | Abgeschlossener Lehrberuf und
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