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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Wahlgrundsätze; Mandatsdauer
(1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse in Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl berufen. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 26 Abs 2 lit a bis c Gem-PVG vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Wahlgrundsätze; Mandatsdauer
(1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse in Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl berufen. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 26 Abs 2 lit a bis c Gem-PVG vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.