§ 6 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden

 

§ 6

 

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Personalvertretungswahlen für die Bediensteten von Gemeindeverbänden Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Amtsleiters der leitende Bedienstete. Ist kein leitender Bediensteter bestellt, besorgt die dem Amtsleiter zukommenden Aufgaben der Verbandsobmann.

(2) Kundmachungen sind im Amtsgebäude jener Gemeinde anzuschlagen, in dem die Personalverwaltung geführt wird. Weiters sollen Kundmachungen in jenen Gebäuden erfolgen, wo organisatorisch und räumlich getrennte größere Einheiten untergebracht sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden

 

§ 6

 

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Personalvertretungswahlen für die Bediensteten von Gemeindeverbänden Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Amtsleiters der leitende Bedienstete. Ist kein leitender Bediensteter bestellt, besorgt die dem Amtsleiter zukommenden Aufgaben der Verbandsobmann.

(2) Kundmachungen sind im Amtsgebäude jener Gemeinde anzuschlagen, in dem die Personalverwaltung geführt wird. Weiters sollen Kundmachungen in jenen Gebäuden erfolgen, wo organisatorisch und räumlich getrennte größere Einheiten untergebracht sind.

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