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Dienststellenwahlausschüsse
(1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.
(2) Für die Bestellung der Mitglieder ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse von den Dienststellenausschüssen nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Wählergruppen zu bestellen sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sowie die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig eine solche Funktion in bzw bei einem anderen Dienststellenwahlausschuß ausüben. Bei der erstmaligen Wahl für eine gemäß § 4 Abs 3 Gem-PVG neu gebildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses durch den Personalvertretungsausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen.
Dienststellenwahlausschüsse
(1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.
(2) Für die Bestellung der Mitglieder ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse von den Dienststellenausschüssen nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Wählergruppen zu bestellen sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sowie die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig eine solche Funktion in bzw bei einem anderen Dienststellenwahlausschuß ausüben. Bei der erstmaligen Wahl für eine gemäß § 4 Abs 3 Gem-PVG neu gebildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses durch den Personalvertretungsausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen.