§ 14 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Unterbleiben des Wahlverfahrens

 

§ 14

 

Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschreibung der Wahl kann unter Vorlage eines gültigen Wahlvorschlages die neuerliche Ausschreibung einer Wahl verlangt werden. Auf die Ausschreibung der Wahl findet § 40 Abs 2 Gem-PVG Anwendung, wenn keine Personalvertretungsorgane bestehen. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten auszuschreiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Unterbleiben des Wahlverfahrens

 

§ 14

 

Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschreibung der Wahl kann unter Vorlage eines gültigen Wahlvorschlages die neuerliche Ausschreibung einer Wahl verlangt werden. Auf die Ausschreibung der Wahl findet § 40 Abs 2 Gem-PVG Anwendung, wenn keine Personalvertretungsorgane bestehen. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten auszuschreiben.

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