§ 15 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahlort und Wahlzeit

 

§ 15

 

(1) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

(2) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die Stimmabgabe kann auch an mehreren Orten mit einer zeitlichen Staffelung erfolgen. In diesem Fall hat sich der Wahlausschuß an die verschiedenen Orte zu den jeweils festgelegten Zeiten zu begeben. Für die Stimmabgabe ist ein Zeitraum von (insgesamt) mindestens vier Stunden vorzusehen. Der Wahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß am Wahltag eine, im Bedarfsfall auch mehrere Wahlzellen vorhanden sind. Für die Einrichtung und Ausstattung der Wahlzellen ist § 54 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß anzuwenden. Weiters müssen die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie eine Wahlurne vorhanden sein.

(3) Die kundgemachten Wahlvorschläge sind in der Wahlzelle anzuschlagen.

(4) Die Wahlhandlung hat am Wahlort während der Wahlzeit stattzufinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahlort und Wahlzeit

 

§ 15

 

(1) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

(2) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die Stimmabgabe kann auch an mehreren Orten mit einer zeitlichen Staffelung erfolgen. In diesem Fall hat sich der Wahlausschuß an die verschiedenen Orte zu den jeweils festgelegten Zeiten zu begeben. Für die Stimmabgabe ist ein Zeitraum von (insgesamt) mindestens vier Stunden vorzusehen. Der Wahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß am Wahltag eine, im Bedarfsfall auch mehrere Wahlzellen vorhanden sind. Für die Einrichtung und Ausstattung der Wahlzellen ist § 54 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß anzuwenden. Weiters müssen die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie eine Wahlurne vorhanden sein.

(3) Die kundgemachten Wahlvorschläge sind in der Wahlzelle anzuschlagen.

(4) Die Wahlhandlung hat am Wahlort während der Wahlzeit stattzufinden.

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