§ 16 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

 

§ 16

 

(1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel dürfen das Ausmaß der Hälfte eines DIN A 4 Formates nicht unterschreiten.

(2) Die Stimmzettel haben die Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung in der Reihenfolge gemäß § 13 Abs 8 und einen Kreis je Wählergruppe zu enthalten. Die Anführung der Listennummern gemäß der Kundmachung der Wahlvorschläge ist zulässig. Für jede Wählergruppe ist auf dem Stimmzettel gleich viel Platz vorzusehen. Bei überlangen Bezeichnungen kann die Schriftgröße für diese Bezeichnung entsprechend verkleinert werden.

(3) Zusätzlich zu den Angaben des Abs 2 sind Hinweise auf den zu wählenden Ausschuß, den Wahltag (die Wahltage) und allgemeine Erläuterungen zulässig. Die Angaben und Hinweise dürfen keinen Vorteil einer Wählergruppe entstehen lassen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur über Auftrag des Wahlausschusses hergestellt werden. Eine entsprechende Reserve bis zu höchstens 50 % der Wahlberechtigten ist vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

 

§ 16

 

(1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel dürfen das Ausmaß der Hälfte eines DIN A 4 Formates nicht unterschreiten.

(2) Die Stimmzettel haben die Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung in der Reihenfolge gemäß § 13 Abs 8 und einen Kreis je Wählergruppe zu enthalten. Die Anführung der Listennummern gemäß der Kundmachung der Wahlvorschläge ist zulässig. Für jede Wählergruppe ist auf dem Stimmzettel gleich viel Platz vorzusehen. Bei überlangen Bezeichnungen kann die Schriftgröße für diese Bezeichnung entsprechend verkleinert werden.

(3) Zusätzlich zu den Angaben des Abs 2 sind Hinweise auf den zu wählenden Ausschuß, den Wahltag (die Wahltage) und allgemeine Erläuterungen zulässig. Die Angaben und Hinweise dürfen keinen Vorteil einer Wählergruppe entstehen lassen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur über Auftrag des Wahlausschusses hergestellt werden. Eine entsprechende Reserve bis zu höchstens 50 % der Wahlberechtigten ist vorzusehen.

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