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Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
(1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem bei der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde; | |||||||||
2. | ein Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte; | |||||||||
3. | überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet ist; | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet sind; oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
1. | die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel; | |||||||||
2. | von denen ein Stimmzettel gültig ausgefüllt und die anderen nicht ausgefüllt sind, so gelten sämtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung des gültig ausgefüllten als ein gültiger Stimmzettel; | |||||||||
3. | von denen jeder durch Bezeichnung jeweils derselben Wählergruppe gültig ausgefüllt erscheint, so gelten diese Stimmzettel zusammen als ein gültiger Stimmzettel. |
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
(1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem bei der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde; | |||||||||
2. | ein Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte; | |||||||||
3. | überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet ist; | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet sind; oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
1. | die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel; | |||||||||
2. | von denen ein Stimmzettel gültig ausgefüllt und die anderen nicht ausgefüllt sind, so gelten sämtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung des gültig ausgefüllten als ein gültiger Stimmzettel; | |||||||||
3. | von denen jeder durch Bezeichnung jeweils derselben Wählergruppe gültig ausgefüllt erscheint, so gelten diese Stimmzettel zusammen als ein gültiger Stimmzettel. |
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.