§ 23 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Niederschrift, Wahlakte

 

§ 23

 

(1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung und das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde und allenfalls der Dienststelle, den Wahlort (die Wahlorte) und den Wahltag (die Wahltage);

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlzeugen, allenfalls getrennt nach den Wahltagen;

3.

die Zeit des Beginnes und des Endes der Wahlhandlung, allenfalls getrennt nach Wahltagen;

4.

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

5.

jede mit Hilfe einer Begleitperson durchgeführte Stimmabgabe;

6.

das Wahlergebnis, und zwar die Summen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen;

7.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate und die Zuteilung dieser Mandate auf die Bewerber nach dem Wahlvorschlag (§ 22 Abs 2 erster Satz).

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die eingebrachten Wahlvorschläge, die der Wahl zugrundeliegende Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden in einem Umschlag nach Beendigung der Stimmenauszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses zu verwahren. Dieser Umschlag ist in Gegenwart der anderen Ausschußmitglieder zu versiegeln.

(5) Der Vorsitzende hat diesen Umschlag und die übrigen Wahlakten aufzubewahren.

Eine Öffnung des Umschlages ist vom Wahlausschuß oder Überprüfungsausschuß nur vorzunehmen, wenn dies zur Vollziehung des Gem-PVG oder dieser Verordnung erforderlich ist. Der Vorsitzende hat die Wahlakten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der nächsten Wahl aufzubewahren. Im Fall der Anfechtung der nächsten Wahl sind die Wahlakten bis zur rechtskräftigen Erledigung der Wahlanfechtung oder einer Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes einschließlich der Unanfechtbarkeit einer allenfalls erforderlichen Nachwahl aufzubewahren. Die Wahlakten sind einem neuen Vorsitzenden zu übergeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Niederschrift, Wahlakte

 

§ 23

 

(1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung und das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde und allenfalls der Dienststelle, den Wahlort (die Wahlorte) und den Wahltag (die Wahltage);

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlzeugen, allenfalls getrennt nach den Wahltagen;

3.

die Zeit des Beginnes und des Endes der Wahlhandlung, allenfalls getrennt nach Wahltagen;

4.

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

5.

jede mit Hilfe einer Begleitperson durchgeführte Stimmabgabe;

6.

das Wahlergebnis, und zwar die Summen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen;

7.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate und die Zuteilung dieser Mandate auf die Bewerber nach dem Wahlvorschlag (§ 22 Abs 2 erster Satz).

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die eingebrachten Wahlvorschläge, die der Wahl zugrundeliegende Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden in einem Umschlag nach Beendigung der Stimmenauszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses zu verwahren. Dieser Umschlag ist in Gegenwart der anderen Ausschußmitglieder zu versiegeln.

(5) Der Vorsitzende hat diesen Umschlag und die übrigen Wahlakten aufzubewahren.

Eine Öffnung des Umschlages ist vom Wahlausschuß oder Überprüfungsausschuß nur vorzunehmen, wenn dies zur Vollziehung des Gem-PVG oder dieser Verordnung erforderlich ist. Der Vorsitzende hat die Wahlakten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der nächsten Wahl aufzubewahren. Im Fall der Anfechtung der nächsten Wahl sind die Wahlakten bis zur rechtskräftigen Erledigung der Wahlanfechtung oder einer Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes einschließlich der Unanfechtbarkeit einer allenfalls erforderlichen Nachwahl aufzubewahren. Die Wahlakten sind einem neuen Vorsitzenden zu übergeben.

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