§ 24 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

§ 24

 

Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

§ 24

 

Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.

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