§ 1 FIUGG (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost

Gebührenhöhe in Euro

1.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier

1.1.

bei Rindern und Einhufern über 6 Monate

8,07

1.2.

bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)

4,50

1.3.

bei Schweinen über 25 kg und Wildschweinen

4,50

1.4.

bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)

1,34

1.5.

bei Schafen und Ziegen über 6 Monate sowie Reh-, Gams- und Muffelwild

2,50

1.6.

bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)

1,50

1.7.

bei Rotwild und Farmwild, ausgenommen Wildschweine

5,66

1.8.

bei Hühnern

0,04

1.9.

bei Puten

0,10

1.10.

bei Kaninchen und Hasenartigen

0,44

1.11.

bei Straußen

8,07

1.12.

bei Fischen je Partie

23,05

2.

Trichinenuntersuchung

1,16

3.

Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO): je Tier jeweils das Doppelte des Betrags gemäß TP 1

4.

Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde

21,81

(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 31,00 €§ 1 FIUGG seit 31.05.2020 weggefallen.

(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 31,00 € zu entrichten.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 30.01.2016 bis 31.05.2020
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost

Gebührenhöhe in Euro

1.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier

1.1.

bei Rindern und Einhufern über 6 Monate

8,07

1.2.

bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)

4,50

1.3.

bei Schweinen über 25 kg und Wildschweinen

4,50

1.4.

bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)

1,34

1.5.

bei Schafen und Ziegen über 6 Monate sowie Reh-, Gams- und Muffelwild

2,50

1.6.

bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)

1,50

1.7.

bei Rotwild und Farmwild, ausgenommen Wildschweine

5,66

1.8.

bei Hühnern

0,04

1.9.

bei Puten

0,10

1.10.

bei Kaninchen und Hasenartigen

0,44

1.11.

bei Straußen

8,07

1.12.

bei Fischen je Partie

23,05

2.

Trichinenuntersuchung

1,16

3.

Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO): je Tier jeweils das Doppelte des Betrags gemäß TP 1

4.

Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde

21,81

(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 31,00 €§ 1 FIUGG seit 31.05.2020 weggefallen.

(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 31,00 € zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten