Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG§ 2 FIUGG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je geschlachtetem Tier:
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(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag für die Fleischbeschauausgleichskassa um 11,95 € für jede durchgeführte Kontrolleseit 31.05.2020 weggefallen.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG§ 2 FIUGG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je geschlachtetem Tier:
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(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag für die Fleischbeschauausgleichskassa um 11,95 € für jede durchgeführte Kontrolleseit 31.05.2020 weggefallen.