§ 2 FIUGG (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG§ 2 FIUGG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je geschlachtetem Tier:

1.

bei Rindern und Einhufern

0,69 €

2.

bei Schweinen

0,18 €

3.

bei Schafen, Ziegen, Rot-, Reh-, Gams- und Muffelwild, Farmwild und Wildschweinen

0,25 €

4.

bei Hühnern je 1.000 Stück

1,59 €

5.

bei Puten je 100 Stück

1,59 €

6.

bei Kaninchen und Hasenartigen je 100 Stück

0,79 €

(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag für die Fleischbeschauausgleichskassa um 11,95 € für jede durchgeführte Kontrolleseit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.05.2020
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG§ 2 FIUGG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je geschlachtetem Tier:

1.

bei Rindern und Einhufern

0,69 €

2.

bei Schweinen

0,18 €

3.

bei Schafen, Ziegen, Rot-, Reh-, Gams- und Muffelwild, Farmwild und Wildschweinen

0,25 €

4.

bei Hühnern je 1.000 Stück

1,59 €

5.

bei Puten je 100 Stück

1,59 €

6.

bei Kaninchen und Hasenartigen je 100 Stück

0,79 €

(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag für die Fleischbeschauausgleichskassa um 11,95 € für jede durchgeführte Kontrolleseit 31.05.2020 weggefallen.

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