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(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,86 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 13,00 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleistete Viertelstunde für amtliche Tierärzte 16,00 € und für amtliche Fachassistenten 10,00 €. Für Bedienstete von Gebietskörperschaften gelten die im § 2 Abs 1 Z 2 LMSVG-KoGeV§ 3 FIUGG festgelegten Gebührensätzeseit 31.05.2020 weggefallen.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 8,00 €.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,86 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 13,00 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleistete Viertelstunde für amtliche Tierärzte 16,00 € und für amtliche Fachassistenten 10,00 €. Für Bedienstete von Gebietskörperschaften gelten die im § 2 Abs 1 Z 2 LMSVG-KoGeV§ 3 FIUGG festgelegten Gebührensätzeseit 31.05.2020 weggefallen.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 8,00 €.