Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt tritt die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995, LGBl Nr 103, außer Kraft. Sie ist auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen weiter anzuwenden.
(3) Die §§ 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2013§ 5 FIUGG treten mit 1seit 31.05.2020 weggefallen. August 2013 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(4) Die §§ 1, 3 Abs 1 und 5 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2016 treten mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(2) Zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt tritt die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995, LGBl Nr 103, außer Kraft. Sie ist auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen weiter anzuwenden.
(3) Die §§ 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2013§ 5 FIUGG treten mit 1seit 31.05.2020 weggefallen. August 2013 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(4) Die §§ 1, 3 Abs 1 und 5 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2016 treten mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.