Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes (VRV) geregelt.
(3) Bei der Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Voranschlag (§ 3 Abs 1) ist in Bezug auf das Wesen des lediglich vereinzelten Vorkommens außerordentlicher Ausgaben oder deren erhebliche Überschreitung des normalen Rahmens verstärkt darauf zu achten, dass der Art und Höhe nach immer wieder vorkommende Ausgaben möglichst nicht im außerordentlichen Voranschlag aufscheinen.
(4) Unbeschadet des Abs 3 soll die Haushaltsführung so erfolgen, dass eine getrennte Betrachtung und Auswertung investiver und konsumtiver Ausgaben und Einnahmen, gleichgültig ob diese im ordentlichen oder im außerordentlichen Voranschlag dargestellt sind, jederzeit möglich ist.
(5) Der Landeshaushalt ist zu führen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einnahmen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Ausgabenbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes (VRV) geregelt.
(3) Bei der Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Voranschlag (§ 3 Abs 1) ist in Bezug auf das Wesen des lediglich vereinzelten Vorkommens außerordentlicher Ausgaben oder deren erhebliche Überschreitung des normalen Rahmens verstärkt darauf zu achten, dass der Art und Höhe nach immer wieder vorkommende Ausgaben möglichst nicht im außerordentlichen Voranschlag aufscheinen.
(4) Unbeschadet des Abs 3 soll die Haushaltsführung so erfolgen, dass eine getrennte Betrachtung und Auswertung investiver und konsumtiver Ausgaben und Einnahmen, gleichgültig ob diese im ordentlichen oder im außerordentlichen Voranschlag dargestellt sind, jederzeit möglich ist.
(5) Der Landeshaushalt ist zu führen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einnahmen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Ausgabenbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.