§ 2 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshaushalt ist ein Einnahmen-Ausgaben-Haushalt§ 2 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes (VRV) geregelt.

(3) Bei der Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Voranschlag (§ 3 Abs 1) ist in Bezug auf das Wesen des lediglich vereinzelten Vorkommens außerordentlicher Ausgaben oder deren erhebliche Überschreitung des normalen Rahmens verstärkt darauf zu achten, dass der Art und Höhe nach immer wieder vorkommende Ausgaben möglichst nicht im außerordentlichen Voranschlag aufscheinen.

(4) Unbeschadet des Abs 3 soll die Haushaltsführung so erfolgen, dass eine getrennte Betrachtung und Auswertung investiver und konsumtiver Ausgaben und Einnahmen, gleichgültig ob diese im ordentlichen oder im außerordentlichen Voranschlag dargestellt sind, jederzeit möglich ist.

(5) Der Landeshaushalt ist zu führen:

1.

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und

2.

nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

Dies gilt sowohl für die Voranschlagserstellung als auch für den Vollzug des Landeshaushaltes.

(6) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einnahmen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Ausgabenbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Der Landeshaushalt ist ein Einnahmen-Ausgaben-Haushalt§ 2 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes (VRV) geregelt.

(3) Bei der Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Voranschlag (§ 3 Abs 1) ist in Bezug auf das Wesen des lediglich vereinzelten Vorkommens außerordentlicher Ausgaben oder deren erhebliche Überschreitung des normalen Rahmens verstärkt darauf zu achten, dass der Art und Höhe nach immer wieder vorkommende Ausgaben möglichst nicht im außerordentlichen Voranschlag aufscheinen.

(4) Unbeschadet des Abs 3 soll die Haushaltsführung so erfolgen, dass eine getrennte Betrachtung und Auswertung investiver und konsumtiver Ausgaben und Einnahmen, gleichgültig ob diese im ordentlichen oder im außerordentlichen Voranschlag dargestellt sind, jederzeit möglich ist.

(5) Der Landeshaushalt ist zu führen:

1.

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und

2.

nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

Dies gilt sowohl für die Voranschlagserstellung als auch für den Vollzug des Landeshaushaltes.

(6) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einnahmen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Ausgabenbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.

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