§ 3 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Landesvoranschlag besteht aus einem ordentlichen und einem außerordentlichen Voranschlag§ 3 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Dies gilt sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss des Landes. Die erforderlichen Beilagen ergeben sich unbeschadet zusätzlicher Erfordernisse gemäß diesem Gesetz aus der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes.

(2) Die Feststellung des Landesvoranschlages durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz (Art 44 Abs 1 L-VG) bezieht sich auf jeden im Landesvoranschlag unter einem eigenen Haushaltsansatz ausgewiesenen Betrag. Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansätzen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht § 14 Abs 2 eine andere Verwendung zulässt.

(3) Dem Landesvoranschlag ist ein Voranschlagsquerschnitt und dem Rechnungsabschluss des Landes ein Rechnungsquerschnitt beizugeben, jeweils mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5a der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung in

1.

laufende Gebarung

2.

Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen

3.

Finanztransaktionen und

4.

Abwicklung von Überschüssen oder Abgängen aus vorangegangenen Haushaltsjahren.

(4) Das Ausmaß, ab dem im Rahmen des Rechnungsabschlusses Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge eines Ansatzes und dem veranschlagten Betrag zu erläutern sind (Differenzbegründungen), wird mit 20 % des veranschlagten Betrages, mindestens aber 10.000 € festgelegt. Abweichungen von mehr als 500.000 € sind jedenfalls zu begründen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich auch einen Subventionsbericht zu erstatten, der die Ermessensförderungen des Landes nach den einzelnen Ressorts der Landesregierung gegliedert beinhaltet.

(6) Über den in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung bereits vorgesehenen Beteiligungsnachweis hinaus hat die Landesregierung dem Landtag gesondert nach Maßgabe des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstatten, der die direkten sowie die indirekten Beteiligungsverhältnisse mit einem durchgerechneten Beteiligungsanteil des Landes von mindestens 25 % ausweist und die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für alle direkten Beteiligungen des Landes darstellt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Der Landesvoranschlag besteht aus einem ordentlichen und einem außerordentlichen Voranschlag§ 3 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Dies gilt sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss des Landes. Die erforderlichen Beilagen ergeben sich unbeschadet zusätzlicher Erfordernisse gemäß diesem Gesetz aus der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes.

(2) Die Feststellung des Landesvoranschlages durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz (Art 44 Abs 1 L-VG) bezieht sich auf jeden im Landesvoranschlag unter einem eigenen Haushaltsansatz ausgewiesenen Betrag. Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansätzen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht § 14 Abs 2 eine andere Verwendung zulässt.

(3) Dem Landesvoranschlag ist ein Voranschlagsquerschnitt und dem Rechnungsabschluss des Landes ein Rechnungsquerschnitt beizugeben, jeweils mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5a der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung in

1.

laufende Gebarung

2.

Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen

3.

Finanztransaktionen und

4.

Abwicklung von Überschüssen oder Abgängen aus vorangegangenen Haushaltsjahren.

(4) Das Ausmaß, ab dem im Rahmen des Rechnungsabschlusses Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge eines Ansatzes und dem veranschlagten Betrag zu erläutern sind (Differenzbegründungen), wird mit 20 % des veranschlagten Betrages, mindestens aber 10.000 € festgelegt. Abweichungen von mehr als 500.000 € sind jedenfalls zu begründen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich auch einen Subventionsbericht zu erstatten, der die Ermessensförderungen des Landes nach den einzelnen Ressorts der Landesregierung gegliedert beinhaltet.

(6) Über den in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung bereits vorgesehenen Beteiligungsnachweis hinaus hat die Landesregierung dem Landtag gesondert nach Maßgabe des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstatten, der die direkten sowie die indirekten Beteiligungsverhältnisse mit einem durchgerechneten Beteiligungsanteil des Landes von mindestens 25 % ausweist und die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für alle direkten Beteiligungen des Landes darstellt.

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