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(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
(3) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre kann die Landesregierung Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einnahmenausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.
(4) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.
(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
(3) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre kann die Landesregierung Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einnahmenausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.
(4) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.