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(2) Andere Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrer voraussichtlichen Höhe unter Anwendung entsprechender kaufmännischer Vorsicht mit vollen Hundert-Euro-Beträgen in den Landesvoranschlag einzustellen.
(3) Dem Landesvoranschlag ist nur das sachlich begründete unabweisliche Jahreserfordernis für das Voranschlagsjahr zugrunde zu legen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren und ob die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahr bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht worden sind.
(4) Bei der Veranschlagung von Ausgaben, die durch zweckbestimmte Einnahmen zu bedecken sind, haben sich die Ausgaben an der Höhe der zweckbestimmten Einnahmen zu orientieren.
(5) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Beachtung der finanzwirtschaftlichen Gliederung (6. Voranschlagsstelle) zu veranschlagen.
(6) Im Besonderen ist eine Fortschreibung von Ausgaben, die in vorausgegangenen Haushaltsjahren veranschlagt gewesen sind und unter Gebrauchnahme von (rechnerischen) Rücklagen abgedeckt wurden, nicht zulässig.
(7) Solche Haushaltsansätze, bei welchen sich herausgestellt hat, dass sie schon über mehrere Jahre hinweg nicht ausgenützt worden sind und bei denen somit von einer Überbudgetierung ausgegangen werden kann, sind kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls mit entsprechend geringeren Mitteln zu dotieren.
(2) Andere Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrer voraussichtlichen Höhe unter Anwendung entsprechender kaufmännischer Vorsicht mit vollen Hundert-Euro-Beträgen in den Landesvoranschlag einzustellen.
(3) Dem Landesvoranschlag ist nur das sachlich begründete unabweisliche Jahreserfordernis für das Voranschlagsjahr zugrunde zu legen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren und ob die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahr bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht worden sind.
(4) Bei der Veranschlagung von Ausgaben, die durch zweckbestimmte Einnahmen zu bedecken sind, haben sich die Ausgaben an der Höhe der zweckbestimmten Einnahmen zu orientieren.
(5) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Beachtung der finanzwirtschaftlichen Gliederung (6. Voranschlagsstelle) zu veranschlagen.
(6) Im Besonderen ist eine Fortschreibung von Ausgaben, die in vorausgegangenen Haushaltsjahren veranschlagt gewesen sind und unter Gebrauchnahme von (rechnerischen) Rücklagen abgedeckt wurden, nicht zulässig.
(7) Solche Haushaltsansätze, bei welchen sich herausgestellt hat, dass sie schon über mehrere Jahre hinweg nicht ausgenützt worden sind und bei denen somit von einer Überbudgetierung ausgegangen werden kann, sind kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls mit entsprechend geringeren Mitteln zu dotieren.