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(2) Der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Ausgabe ist im Sinn des § 2 Abs 5 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen.
(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Ausgaben vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zwecks risikobehafteter Veranlagung, ist unzulässig.
(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.
(5) Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Wenn diese dazu nicht ausreichen, sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen.
(2) Der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Ausgabe ist im Sinn des § 2 Abs 5 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen.
(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Ausgaben vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zwecks risikobehafteter Veranlagung, ist unzulässig.
(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.
(5) Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Wenn diese dazu nicht ausreichen, sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen.