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(2) In jeder Abteilung des Amtes der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.
(3) Jeder Abteilungsleiter und jede Abteilungsleiterin im Amt der Landesregierung und jeder Bezirkshauptmann und jede Bezirkshauptfrau ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze, die in seinen bzw ihren Dienststellenbereich oder in den Bereich der seiner bzw ihrer Dienststelle angegliederten oder nachgeordneten Einrichtungen fallen, einschließlich des Controlling im Sinn des § 25 Abs 1 verantwortlich. Diese Verpflichtung schließt ein, grundsätzlich auch für eine ausreichende Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben vorzusorgen.
(4) Der Vollzug der Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 13 Abs 5) obliegt der Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder den nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen. Zur Optimierung der Abläufe kann der Landesamtsdirektor den Vollzug der Gebarung an dezentrale Organisationseinheiten delegieren. Die Landesbuchhaltung hat in diesen Fällen die Richtigkeit der laufenden Gebarung durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen.
(5) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung nähere Vorschriften über die Organisation des Haushaltsvollzuges durch Verordnung erlassen. Diese näheren Vorschriften können insbesondere betreffen
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(2) In jeder Abteilung des Amtes der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.
(3) Jeder Abteilungsleiter und jede Abteilungsleiterin im Amt der Landesregierung und jeder Bezirkshauptmann und jede Bezirkshauptfrau ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze, die in seinen bzw ihren Dienststellenbereich oder in den Bereich der seiner bzw ihrer Dienststelle angegliederten oder nachgeordneten Einrichtungen fallen, einschließlich des Controlling im Sinn des § 25 Abs 1 verantwortlich. Diese Verpflichtung schließt ein, grundsätzlich auch für eine ausreichende Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben vorzusorgen.
(4) Der Vollzug der Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 13 Abs 5) obliegt der Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder den nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen. Zur Optimierung der Abläufe kann der Landesamtsdirektor den Vollzug der Gebarung an dezentrale Organisationseinheiten delegieren. Die Landesbuchhaltung hat in diesen Fällen die Richtigkeit der laufenden Gebarung durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen.
(5) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung nähere Vorschriften über die Organisation des Haushaltsvollzuges durch Verordnung erlassen. Diese näheren Vorschriften können insbesondere betreffen
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