§ 11 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen§ 11 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenbewilligungen dürfen außerdem nur nach Maßgabe der im § 2 Abs 5 Z 1 festgelegten Grundsätze gewährt werden.

(2) Die Einnahmen sind bei jenem Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Für Einnahmen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, ist ein Ansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einnahmen zu verbuchen sind.

(3) Einnahmen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 weder zur Erweiterung der den einzelnen anweisenden Stellen gezogenen Ausgabengrenzen noch zur Veranlagung odgl verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Ausgaben aus erst eingehenden Einnahmen ist unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen§ 11 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenbewilligungen dürfen außerdem nur nach Maßgabe der im § 2 Abs 5 Z 1 festgelegten Grundsätze gewährt werden.

(2) Die Einnahmen sind bei jenem Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Für Einnahmen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, ist ein Ansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einnahmen zu verbuchen sind.

(3) Einnahmen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 weder zur Erweiterung der den einzelnen anweisenden Stellen gezogenen Ausgabengrenzen noch zur Veranlagung odgl verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Ausgaben aus erst eingehenden Einnahmen ist unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.

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