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(2) Die Einnahmen sind bei jenem Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Für Einnahmen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, ist ein Ansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einnahmen zu verbuchen sind.
(3) Einnahmen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 weder zur Erweiterung der den einzelnen anweisenden Stellen gezogenen Ausgabengrenzen noch zur Veranlagung odgl verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Ausgaben aus erst eingehenden Einnahmen ist unzulässig.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.
(2) Die Einnahmen sind bei jenem Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Für Einnahmen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, ist ein Ansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einnahmen zu verbuchen sind.
(3) Einnahmen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 weder zur Erweiterung der den einzelnen anweisenden Stellen gezogenen Ausgabengrenzen noch zur Veranlagung odgl verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Ausgaben aus erst eingehenden Einnahmen ist unzulässig.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.