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(2) Die Ausgaben sind zu Lasten jenes Haushaltsansatzes des Landesvoranschlages anzuweisen und zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel oder in Ermangelung eines solchen nach ihrer Natur zugehören.
(3) Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem Haushaltsansatz verrechnet werden, soweit das Landeshaushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr nicht Anderes vorsieht.
(4) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Landesvoranschlag im Einzelnen nicht veranschlagten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten Haushaltsansatzes ist maßgebend, dass die Zweckbestimmung der Ausgabe mit dem im Landesvoranschlag festgelegten Verwendungszweck der dafür veranschlagten Mittel übereinstimmt.
(5) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag veranschlagte Höhe erreichen werden. Soweit der voraussichtliche Abgang nicht durch andere Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, hat insbesondere eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittene Ausgaben. Die Kürzung der betreffenden Ausgaben darf 25 % nicht überschreiten. Zuweisungen an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass keine besonderen Nachteile für die Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Über Maßnahmen nach diesem Absatz ist dem Landtag zu berichten.
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.
(2) Die Ausgaben sind zu Lasten jenes Haushaltsansatzes des Landesvoranschlages anzuweisen und zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel oder in Ermangelung eines solchen nach ihrer Natur zugehören.
(3) Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem Haushaltsansatz verrechnet werden, soweit das Landeshaushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr nicht Anderes vorsieht.
(4) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Landesvoranschlag im Einzelnen nicht veranschlagten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten Haushaltsansatzes ist maßgebend, dass die Zweckbestimmung der Ausgabe mit dem im Landesvoranschlag festgelegten Verwendungszweck der dafür veranschlagten Mittel übereinstimmt.
(5) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag veranschlagte Höhe erreichen werden. Soweit der voraussichtliche Abgang nicht durch andere Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, hat insbesondere eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittene Ausgaben. Die Kürzung der betreffenden Ausgaben darf 25 % nicht überschreiten. Zuweisungen an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass keine besonderen Nachteile für die Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Über Maßnahmen nach diesem Absatz ist dem Landtag zu berichten.
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.