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(2) Jede Verrechnung einer Einnahme hat auf der Grundlage eines Empfangs- oder Verrechnungsauftrages, jede Verrechnung einer Ausgabe hat auf der Grundlage eines Zahlungs- oder Verrechnungsauftrages zu erfolgen§ 13 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. In begründeten Ausnahmefällen genügt das Vorliegen eines solchen Auftrages spätestens zum Zeitpunkt der kassenmäßigen Abwicklung des Vorganges.
(3) Jede Anweisung hat, wenn es sich um eine voranschlagsmäßig zu verrechnende Gebarung handelt, den Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu bezeichnen, unter dem der zur Einnahme oder Ausgabe angewiesene Betrag zu verrechnen ist.
(4) Die anweisenden Stellen haben für sämtliche Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge alle Originalrechnungen oder sonstigen Unterlagen und Belege, die für die Anweisungen relevant sind, versehen mit dem Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit und mit zwei Unterschriften von geschulten und geeigneten Bediensteten (Vier-Augen-Prinzip), unmittelbar nach der Anweisung an die Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder an die nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen (§ 10 Abs 4) zu übersenden. Vier-Augen-Prinzip bedeutet, dass
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durch (mindestens) zwei unterschiedliche Personen zu erfolgen haben.
(5) Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge dürfen nur durch die Landesbuchhaltung, bei den Bezirkshauptmannschaften durch die jeweilige Bezirksbuchhaltung oder durch die nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen (§ 10 Abs 4) in Vollzug gesetzt werden. Die Bezirksbuchhaltungen unterliegen der fachlichen Aufsicht durch die Landesbuchhaltung.
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(2) Jede Verrechnung einer Einnahme hat auf der Grundlage eines Empfangs- oder Verrechnungsauftrages, jede Verrechnung einer Ausgabe hat auf der Grundlage eines Zahlungs- oder Verrechnungsauftrages zu erfolgen§ 13 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. In begründeten Ausnahmefällen genügt das Vorliegen eines solchen Auftrages spätestens zum Zeitpunkt der kassenmäßigen Abwicklung des Vorganges.
(3) Jede Anweisung hat, wenn es sich um eine voranschlagsmäßig zu verrechnende Gebarung handelt, den Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu bezeichnen, unter dem der zur Einnahme oder Ausgabe angewiesene Betrag zu verrechnen ist.
(4) Die anweisenden Stellen haben für sämtliche Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge alle Originalrechnungen oder sonstigen Unterlagen und Belege, die für die Anweisungen relevant sind, versehen mit dem Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit und mit zwei Unterschriften von geschulten und geeigneten Bediensteten (Vier-Augen-Prinzip), unmittelbar nach der Anweisung an die Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder an die nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen (§ 10 Abs 4) zu übersenden. Vier-Augen-Prinzip bedeutet, dass
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durch (mindestens) zwei unterschiedliche Personen zu erfolgen haben.
(5) Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge dürfen nur durch die Landesbuchhaltung, bei den Bezirkshauptmannschaften durch die jeweilige Bezirksbuchhaltung oder durch die nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen (§ 10 Abs 4) in Vollzug gesetzt werden. Die Bezirksbuchhaltungen unterliegen der fachlichen Aufsicht durch die Landesbuchhaltung.