§ 14 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Übertragung von veranschlagten Mitteln zwischen den einzelnen Haushaltsansätzen des Landesvoranschlages (Virement) ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 15 § 14 ALHGbis 17 zulässig seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Ausgaben, die über die im Landesvoranschlag veranschlagten Mittel hinausgehen, können bedeckt werden:

1.

durch Minderausgaben bei anderen Ausgabenansätzen innerhalb der festgelegten Deckungsklassen (§ 15);

2.

durch Minderausgaben bei anderen Ausgabenansätzen innerhalb einzelner sachlich zusammengehöriger Abschnitte einer Gruppe nach Maßgabe des § 16 (Mittelverschiebungen);

3.

im ordentlichen Haushalt durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei Haushaltsansätzen für die Zuführung von Mitteln an den außerordentlichen Voranschlag und im außerordentlichen Voranschlag durch Mehreinnahmen aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages;

4.

durch Mittel gemäß § 18 Abs 1 Z 1 bis 3 bei Bildung einer nicht veranschlagten Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand (§ 18 Abs 2);

5.

durch Minderausgaben bei Bildung einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 22 Abs 8;

6.

durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen, auch solche in Form von Rücklagenentnahmen, bei einem Haushaltsansatz für die Bedeckung unabweisbarer Ausgaben (§ 17).

(3) Bedeckungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 5 stellen keine Mittelüberschreitungen im Sinn des Abs 2 Z 6 in Verbindung mit § 17 dar, wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Übertragung von veranschlagten Mitteln zwischen den einzelnen Haushaltsansätzen des Landesvoranschlages (Virement) ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 15 § 14 ALHGbis 17 zulässig seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Ausgaben, die über die im Landesvoranschlag veranschlagten Mittel hinausgehen, können bedeckt werden:

1.

durch Minderausgaben bei anderen Ausgabenansätzen innerhalb der festgelegten Deckungsklassen (§ 15);

2.

durch Minderausgaben bei anderen Ausgabenansätzen innerhalb einzelner sachlich zusammengehöriger Abschnitte einer Gruppe nach Maßgabe des § 16 (Mittelverschiebungen);

3.

im ordentlichen Haushalt durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei Haushaltsansätzen für die Zuführung von Mitteln an den außerordentlichen Voranschlag und im außerordentlichen Voranschlag durch Mehreinnahmen aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages;

4.

durch Mittel gemäß § 18 Abs 1 Z 1 bis 3 bei Bildung einer nicht veranschlagten Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand (§ 18 Abs 2);

5.

durch Minderausgaben bei Bildung einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 22 Abs 8;

6.

durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen, auch solche in Form von Rücklagenentnahmen, bei einem Haushaltsansatz für die Bedeckung unabweisbarer Ausgaben (§ 17).

(3) Bedeckungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 5 stellen keine Mittelüberschreitungen im Sinn des Abs 2 Z 6 in Verbindung mit § 17 dar, wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

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