§ 15 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr können Deckungsklassen zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ausgabenansätze festgelegt werden§ 15 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Festlegung von Deckungsklassen ist zu beachten:

1.

In dieselbe Deckungsklasse dürfen nur Haushaltsansätze aufgenommen werden, die in den Leistungsbereich ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung fallen.

2.

Im Bereich des Amtes der Landesregierung dürfen Haushaltsansätze in dieselbe Deckungsklasse nur aufgenommen werden, die von anweisenden Stellen derselben Abteilung des Amtes vollzogen werden.

3.

In dieselbe Deckungsklasse dürfen nur Haushaltsansätze aufgenommen werden, die sich auf dasselbe Rechtsgebiet beziehen.

4.

Haushaltsansätze für Personalausgaben (6. Voranschlagsstelle 0) und Haushaltsansätze für Sachausgaben (6. Voranschlagsstelle 1 bis 9) dürfen nicht in dieselbe Deckungsklasse aufgenommen werden.

(3) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen. Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, liegt eine Mittelverschiebung im Sinn des § 16 oder eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.

(4) Alle Posten innerhalb eines Ausgabenansatzes sind jedenfalls gegenseitig deckungsfähig.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr können Deckungsklassen zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ausgabenansätze festgelegt werden§ 15 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Festlegung von Deckungsklassen ist zu beachten:

1.

In dieselbe Deckungsklasse dürfen nur Haushaltsansätze aufgenommen werden, die in den Leistungsbereich ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung fallen.

2.

Im Bereich des Amtes der Landesregierung dürfen Haushaltsansätze in dieselbe Deckungsklasse nur aufgenommen werden, die von anweisenden Stellen derselben Abteilung des Amtes vollzogen werden.

3.

In dieselbe Deckungsklasse dürfen nur Haushaltsansätze aufgenommen werden, die sich auf dasselbe Rechtsgebiet beziehen.

4.

Haushaltsansätze für Personalausgaben (6. Voranschlagsstelle 0) und Haushaltsansätze für Sachausgaben (6. Voranschlagsstelle 1 bis 9) dürfen nicht in dieselbe Deckungsklasse aufgenommen werden.

(3) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen. Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, liegt eine Mittelverschiebung im Sinn des § 16 oder eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.

(4) Alle Posten innerhalb eines Ausgabenansatzes sind jedenfalls gegenseitig deckungsfähig.

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