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Legende:
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Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über die bei einem Haushaltsansatz veranschlagten Mittel hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können§ 16 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.
(2) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt, insbesondere bei Überschreitung der danach geltenden betraglichen Grenze, liegt eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.
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Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über die bei einem Haushaltsansatz veranschlagten Mittel hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können§ 16 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.
(2) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt, insbesondere bei Überschreitung der danach geltenden betraglichen Grenze, liegt eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.