§ 17 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann die im Landesvoranschlag bei einzelnen Haushaltsansätzen veranschlagten Mittel für unabweisbare Ausgaben überschreiten, wenn dafür eine zulässige Bedeckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen gegeben ist§ 17 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Die vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 4 dafür gemäß Art 47 L-VG erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres einzuholen. Die Landesregierung hat dem Landtag über Mittelüberschreitungen, die keiner nachträglichen Genehmigung durch den Landtag bedürfen, nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.

(2) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind (finanzwirtschaftliche Gliederung 0, 1, 2 oder 3), dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher veranschlagter Mittel ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe zweckgebundener Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Dabei gelten Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen als zweckgebundene Mehreinnahmen, wenn sie für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3) Darüber hinaus ist die Überschreitung der veranschlagten Ausgaben im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe von nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen, die beim selben Teilabschnitt (vier- oder fünfstellige Voranschlagsstelle) anfallen, zulässig.

(4) (Verfassungsbestimmung) Für die nach den Abs 2 und 3 vollzogenen Überschreitungen des Voranschlages ist eine nachträgliche Genehmigung des Landtages gemäß Art 47 L-VG nicht erforderlich, es sei denn, dass im Fall der Bedeckung von Ausgabenüberschreitungen durch Entnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gemäß Abs 2 die Obergrenze, die gegebenenfalls dafür im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr für den Haushaltsansatz festgelegt ist, überschritten wird.

(5) Eine zulässige Bedeckung einer Mittelüberschreitung (Abs 1) liegt in Ermangelung anderer Bedeckungsmöglichkeiten auch dann vor, wenn im Voranschlag veranschlagte Verstärkungsmittel (Mittel zur Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben) herangezogen werden.

(6) Soweit trotz der Verpflichtung gemäß § 10 Abs 3 zweiter Satz keine ausreichende Bedeckung für überplanmäßige Ausgaben möglich ist, die Voraussetzung der Unabweisbarkeit für überplanmäßige Ausgaben fehlt oder außerplanmäßige Ausgaben anfallen würden, ist eine eigene vorausgehende Bewilligung des Landtages in Form eines gesetzlichen Nachtragshaushaltes erforderlich. Überplanmäßige Ausgaben sind solche, die zwar grundsätzlich bei einem Haushaltsansatz veranschlagt sind, aber in höherem Maße anfallen als vorgesorgt. Außerplanmäßige Ausgaben sind solche, für die es keinen geeigneten Haushaltsansatz gibt. Bei Eröffnung eines sechsstelligen Haushaltsansatzes auf Grund des § 12 Abs 6 liegen bei den daraus zu bedeckenden Ausgaben keine außerplanmäßigen, sondern überplanmäßige Ausgaben vor.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Landesregierung kann die im Landesvoranschlag bei einzelnen Haushaltsansätzen veranschlagten Mittel für unabweisbare Ausgaben überschreiten, wenn dafür eine zulässige Bedeckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen gegeben ist§ 17 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Die vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 4 dafür gemäß Art 47 L-VG erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres einzuholen. Die Landesregierung hat dem Landtag über Mittelüberschreitungen, die keiner nachträglichen Genehmigung durch den Landtag bedürfen, nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.

(2) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind (finanzwirtschaftliche Gliederung 0, 1, 2 oder 3), dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher veranschlagter Mittel ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe zweckgebundener Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Dabei gelten Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen als zweckgebundene Mehreinnahmen, wenn sie für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3) Darüber hinaus ist die Überschreitung der veranschlagten Ausgaben im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe von nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen, die beim selben Teilabschnitt (vier- oder fünfstellige Voranschlagsstelle) anfallen, zulässig.

(4) (Verfassungsbestimmung) Für die nach den Abs 2 und 3 vollzogenen Überschreitungen des Voranschlages ist eine nachträgliche Genehmigung des Landtages gemäß Art 47 L-VG nicht erforderlich, es sei denn, dass im Fall der Bedeckung von Ausgabenüberschreitungen durch Entnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gemäß Abs 2 die Obergrenze, die gegebenenfalls dafür im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr für den Haushaltsansatz festgelegt ist, überschritten wird.

(5) Eine zulässige Bedeckung einer Mittelüberschreitung (Abs 1) liegt in Ermangelung anderer Bedeckungsmöglichkeiten auch dann vor, wenn im Voranschlag veranschlagte Verstärkungsmittel (Mittel zur Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben) herangezogen werden.

(6) Soweit trotz der Verpflichtung gemäß § 10 Abs 3 zweiter Satz keine ausreichende Bedeckung für überplanmäßige Ausgaben möglich ist, die Voraussetzung der Unabweisbarkeit für überplanmäßige Ausgaben fehlt oder außerplanmäßige Ausgaben anfallen würden, ist eine eigene vorausgehende Bewilligung des Landtages in Form eines gesetzlichen Nachtragshaushaltes erforderlich. Überplanmäßige Ausgaben sind solche, die zwar grundsätzlich bei einem Haushaltsansatz veranschlagt sind, aber in höherem Maße anfallen als vorgesorgt. Außerplanmäßige Ausgaben sind solche, für die es keinen geeigneten Haushaltsansatz gibt. Bei Eröffnung eines sechsstelligen Haushaltsansatzes auf Grund des § 12 Abs 6 liegen bei den daraus zu bedeckenden Ausgaben keine außerplanmäßigen, sondern überplanmäßige Ausgaben vor.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten