§ 18 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Bedeckung der im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Ausgaben sind insbesondere heranzuziehen:

1.

die im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmittel;

2.

vorhandene Rücklagen;

3.

Mehreinnahmen oder Minderausgaben in der ordentlichen Voranschlagsgebarung oder Mehreinnahmen in der außerordentlichen Voranschlagsgebarung, die nach Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder sonstiger unabweisbarer Mehrausgaben verbleiben;

4.

die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden§ 18 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Im Fall einer gemäß § 12 Abs 5 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln ist die Landesregierung zur Bedeckung des ungedeckten Abganges im außerordentlichen Haushaltes ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen. Die zusätzliche Aufnahme von Finanzschulden ist jedoch nur zulässig, soweit diese benötigt werden, um bereits in Realisierung befindliche Vorhaben zu finanzieren, nicht jedoch für neue Vorhaben.

(4) Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus welchen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017
(1) Zur Bedeckung der im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Ausgaben sind insbesondere heranzuziehen:

1.

die im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmittel;

2.

vorhandene Rücklagen;

3.

Mehreinnahmen oder Minderausgaben in der ordentlichen Voranschlagsgebarung oder Mehreinnahmen in der außerordentlichen Voranschlagsgebarung, die nach Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder sonstiger unabweisbarer Mehrausgaben verbleiben;

4.

die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden§ 18 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Im Fall einer gemäß § 12 Abs 5 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln ist die Landesregierung zur Bedeckung des ungedeckten Abganges im außerordentlichen Haushaltes ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen. Die zusätzliche Aufnahme von Finanzschulden ist jedoch nur zulässig, soweit diese benötigt werden, um bereits in Realisierung befindliche Vorhaben zu finanzieren, nicht jedoch für neue Vorhaben.

(4) Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus welchen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten vorliegen.

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