Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) (Verfassungsbestimmung) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden§ 18 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.
(3) Im Fall einer gemäß § 12 Abs 5 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln ist die Landesregierung zur Bedeckung des ungedeckten Abganges im außerordentlichen Haushaltes ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen. Die zusätzliche Aufnahme von Finanzschulden ist jedoch nur zulässig, soweit diese benötigt werden, um bereits in Realisierung befindliche Vorhaben zu finanzieren, nicht jedoch für neue Vorhaben.
(4) Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus welchen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten vorliegen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) (Verfassungsbestimmung) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden§ 18 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.
(3) Im Fall einer gemäß § 12 Abs 5 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln ist die Landesregierung zur Bedeckung des ungedeckten Abganges im außerordentlichen Haushaltes ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen. Die zusätzliche Aufnahme von Finanzschulden ist jedoch nur zulässig, soweit diese benötigt werden, um bereits in Realisierung befindliche Vorhaben zu finanzieren, nicht jedoch für neue Vorhaben.
(4) Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus welchen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten vorliegen.