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(2) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 ermächtigt:
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(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Z 1, 2 und 3 im Verfassungsrang.
(3) Unter Finanzschulden sind alle Darlehen und sonstigen Kredite sowie Anleihen zu verstehen, die rechtliche Zahlungsverpflichtungen nach außen auslösen. Darunter fallen auch solche, die mit besonderer Ermächtigung für sonstige Rechtsträger aufgenommen und an sie weitergegeben werden. Kassenkredite zählen nicht dazu. Die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen hat unter Einhaltung der im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen des Bundes festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
(4) Bei Umschuldungen und abgeleiteten Finanzgeschäften sind die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sinngemäß anzuwenden. Davon unberührt gelten das Salzburger Finanzgebarungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.
(7) Die Abs 1 erster Satz, Abs 2 Z 3 und 4 sowie Abs 4 bis 6 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.
(2) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 ermächtigt:
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(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Z 1, 2 und 3 im Verfassungsrang.
(3) Unter Finanzschulden sind alle Darlehen und sonstigen Kredite sowie Anleihen zu verstehen, die rechtliche Zahlungsverpflichtungen nach außen auslösen. Darunter fallen auch solche, die mit besonderer Ermächtigung für sonstige Rechtsträger aufgenommen und an sie weitergegeben werden. Kassenkredite zählen nicht dazu. Die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen hat unter Einhaltung der im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen des Bundes festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
(4) Bei Umschuldungen und abgeleiteten Finanzgeschäften sind die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sinngemäß anzuwenden. Davon unberührt gelten das Salzburger Finanzgebarungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.
(7) Die Abs 1 erster Satz, Abs 2 Z 3 und 4 sowie Abs 4 bis 6 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.