§ 19 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Finanzmanagement der Landesregierung hat dem Grundsatz der Risikoaversität zu entsprechen§ 19 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Bei der Mittelbereitstellung ist im Interesse der Minimierung von Zinsbelastungen insbesondere auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Ausgabenspitzen Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat schrittweise eine Finanzierungsstrategie zu erstellen, die dem Rechnung trägt und die kurzfristige Liquidität möglichst gering hält.

(2) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 ermächtigt:

1.

die im ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen;

2.

Kassenkredite zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes beim Vollzug des Landeshaushaltes auf höchstens drei Monate und bis zu einer Höhe von 60 Mio € aufzunehmen;

3.

Umschuldungen vorzunehmen und abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen;

4.

Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Z 1, 2 und 3 im Verfassungsrang.

(3) Unter Finanzschulden sind alle Darlehen und sonstigen Kredite sowie Anleihen zu verstehen, die rechtliche Zahlungsverpflichtungen nach außen auslösen. Darunter fallen auch solche, die mit besonderer Ermächtigung für sonstige Rechtsträger aufgenommen und an sie weitergegeben werden. Kassenkredite zählen nicht dazu. Die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen hat unter Einhaltung der im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen des Bundes festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

(4) Bei Umschuldungen und abgeleiteten Finanzgeschäften sind die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sinngemäß anzuwenden. Davon unberührt gelten das Salzburger Finanzgebarungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden.

(6) Die Landesregierung hat dem Landtag nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.

(7) Die Abs 1 erster Satz, Abs 2 Z 3 und 4 sowie Abs 4 bis 6 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Das Finanzmanagement der Landesregierung hat dem Grundsatz der Risikoaversität zu entsprechen§ 19 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Bei der Mittelbereitstellung ist im Interesse der Minimierung von Zinsbelastungen insbesondere auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Ausgabenspitzen Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat schrittweise eine Finanzierungsstrategie zu erstellen, die dem Rechnung trägt und die kurzfristige Liquidität möglichst gering hält.

(2) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 ermächtigt:

1.

die im ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen;

2.

Kassenkredite zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes beim Vollzug des Landeshaushaltes auf höchstens drei Monate und bis zu einer Höhe von 60 Mio € aufzunehmen;

3.

Umschuldungen vorzunehmen und abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen;

4.

Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Z 1, 2 und 3 im Verfassungsrang.

(3) Unter Finanzschulden sind alle Darlehen und sonstigen Kredite sowie Anleihen zu verstehen, die rechtliche Zahlungsverpflichtungen nach außen auslösen. Darunter fallen auch solche, die mit besonderer Ermächtigung für sonstige Rechtsträger aufgenommen und an sie weitergegeben werden. Kassenkredite zählen nicht dazu. Die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen hat unter Einhaltung der im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen des Bundes festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

(4) Bei Umschuldungen und abgeleiteten Finanzgeschäften sind die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sinngemäß anzuwenden. Davon unberührt gelten das Salzburger Finanzgebarungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden.

(6) Die Landesregierung hat dem Landtag nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.

(7) Die Abs 1 erster Satz, Abs 2 Z 3 und 4 sowie Abs 4 bis 6 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.

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