§ 21 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Inanspruchnahme der im ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und 3 nur im Voranschlagsjahr zulässig§ 21 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Mittel mit Wirkung zum Ende des Voranschlagsjahres einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 22 Abs 8 letzter Satz zuführen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit von der Ermächtigung nach § 19 Abs 2 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese Ermächtigung bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr zweitfolgenden Jahres gewahrt. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere jene des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, ist bei der Ausübung der Ermächtigung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Inanspruchnahme der im ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und 3 nur im Voranschlagsjahr zulässig§ 21 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Mittel mit Wirkung zum Ende des Voranschlagsjahres einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 22 Abs 8 letzter Satz zuführen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit von der Ermächtigung nach § 19 Abs 2 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese Ermächtigung bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr zweitfolgenden Jahres gewahrt. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere jene des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, ist bei der Ausübung der Ermächtigung Bedacht zu nehmen.

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