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(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig.
(3) Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand. Als nicht-ständiges Personal gilt nur solches Personal, das durchgehend nicht länger als sechs Monate beschäftigt wird.
(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.
(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.
(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.
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(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig.
(3) Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand. Als nicht-ständiges Personal gilt nur solches Personal, das durchgehend nicht länger als sechs Monate beschäftigt wird.
(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.
(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.
(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.