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(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht möglichst genau abzuschätzen. Verbindlichkeiten und Ansprüche für Folgejahre sind – soweit möglich – unter den nicht fälligen Verwaltungsschulden und -forderungen zu erfassen. In die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind nicht nur die investiven Kosten, sondern insbesondere auch die laufenden Folgekosten (zB erhöhte Betriebskosten) sowie die indirekten finanziellen Belastungen (zB aus dem Vorhaben sich ergebende infrastrukturelle Mehrerfordernisse) und Risiken einzubeziehen. Der dabei anzuwendende Zeithorizont hat sich grundsätzlich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken.
(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht möglichst genau abzuschätzen. Verbindlichkeiten und Ansprüche für Folgejahre sind – soweit möglich – unter den nicht fälligen Verwaltungsschulden und -forderungen zu erfassen. In die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind nicht nur die investiven Kosten, sondern insbesondere auch die laufenden Folgekosten (zB erhöhte Betriebskosten) sowie die indirekten finanziellen Belastungen (zB aus dem Vorhaben sich ergebende infrastrukturelle Mehrerfordernisse) und Risiken einzubeziehen. Der dabei anzuwendende Zeithorizont hat sich grundsätzlich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken.