§ 26 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 L-VG ermächtigt,

1.

unbewegliches Landesvermögen bis zum Gesamtwert von 1,0 Mio € jährlich zu veräußern oder zu belasten, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 0,5 Mio € nicht übersteigt;

2.

über bewegliches Landesvermögen bis zur Höhe von 0,5 Mio € im Einzelfall zu verfügen.

Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten§ 26 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich anzuschließen:

1.

eine Vermögensübersicht, aus der die Aktiva und Passiva des Landes zum Ende des Jahres, auf das sich der Rechnungsabschluss bezieht, sowie des vorangegangenen Jahres, im Detail gegliedert nach verschiedenen Vermögens- und Schuldenarten, ersichtlich sind, und

2.

eine Darstellung über die während des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführten Veräußerungen von Liegenschaften, deren Wert im Einzelfall 10.000 € überstiegen hat.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 L-VG ermächtigt,

1.

unbewegliches Landesvermögen bis zum Gesamtwert von 1,0 Mio € jährlich zu veräußern oder zu belasten, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 0,5 Mio € nicht übersteigt;

2.

über bewegliches Landesvermögen bis zur Höhe von 0,5 Mio € im Einzelfall zu verfügen.

Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten§ 26 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich anzuschließen:

1.

eine Vermögensübersicht, aus der die Aktiva und Passiva des Landes zum Ende des Jahres, auf das sich der Rechnungsabschluss bezieht, sowie des vorangegangenen Jahres, im Detail gegliedert nach verschiedenen Vermögens- und Schuldenarten, ersichtlich sind, und

2.

eine Darstellung über die während des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführten Veräußerungen von Liegenschaften, deren Wert im Einzelfall 10.000 € überstiegen hat.

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