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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten§ 26 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.
(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich anzuschließen:
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Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten§ 26 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.
(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich anzuschließen:
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