§ 27 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 L-VG ermächtigt, Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 0,1 Mio € Gesamtwert pro Jahr sowie 0,05 Mio € im Einzelfall zu leisten§ 27 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 jeweils gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze nicht überschritten wird.

(3) Darüber hinaus hat die Landesregierung die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgesehenen Risikovorsorgen zu bilden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 L-VG ermächtigt, Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 0,1 Mio € Gesamtwert pro Jahr sowie 0,05 Mio € im Einzelfall zu leisten§ 27 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 jeweils gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze nicht überschritten wird.

(3) Darüber hinaus hat die Landesregierung die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgesehenen Risikovorsorgen zu bilden.

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