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(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 jeweils gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze nicht überschritten wird.
(3) Darüber hinaus hat die Landesregierung die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgesehenen Risikovorsorgen zu bilden.
(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 jeweils gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze nicht überschritten wird.
(3) Darüber hinaus hat die Landesregierung die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgesehenen Risikovorsorgen zu bilden.