§ 29 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Verweisungen auf die folgenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend erwähnten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl I Nr 139/2009; Gesetz BGBl I Nr 35/2012;

2.

Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007; Gesetz BGBl I Nr 165/2013.

(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996§ 29 ALHG, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Verweisungen auf die folgenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend erwähnten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl I Nr 139/2009; Gesetz BGBl I Nr 35/2012;

2.

Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007; Gesetz BGBl I Nr 165/2013.

(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996§ 29 ALHG, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung seit 31.12.2017 weggefallen.

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