§ 30 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die Bezeichnung einzelner Bestimmungen als Verfassungsbestimmung im Verfassungsrang.

(2) Zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt treten das Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, LGBl Nr 74/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/1951, und die Landeshaushaltsverordnung, LGBl Nr 9/1928, sowie die §§ 3 und 4 des Salzburger Finanzrahmengesetzes 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013§ 30 ALHG außer Kraftseit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die Bezeichnung einzelner Bestimmungen als Verfassungsbestimmung im Verfassungsrang.

(2) Zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt treten das Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, LGBl Nr 74/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/1951, und die Landeshaushaltsverordnung, LGBl Nr 9/1928, sowie die §§ 3 und 4 des Salzburger Finanzrahmengesetzes 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013§ 30 ALHG außer Kraftseit 31.12.2017 weggefallen.

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