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(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die Bezeichnung einzelner Bestimmungen als Verfassungsbestimmung im Verfassungsrang.
(2) Zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt treten das Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, LGBl Nr 74/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/1951, und die Landeshaushaltsverordnung, LGBl Nr 9/1928, sowie die §§ 3 und 4 des Salzburger Finanzrahmengesetzes 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013§ 30 ALHG außer Kraftseit 31.12.2017 weggefallen.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die Bezeichnung einzelner Bestimmungen als Verfassungsbestimmung im Verfassungsrang.
(2) Zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt treten das Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, LGBl Nr 74/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/1951, und die Landeshaushaltsverordnung, LGBl Nr 9/1928, sowie die §§ 3 und 4 des Salzburger Finanzrahmengesetzes 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013§ 30 ALHG außer Kraftseit 31.12.2017 weggefallen.