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(2) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2016 ist bereits auf die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 2017 anzuwenden.
(3) § 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2016 ist bereits auf die Erstellung des Landesvoranschlages für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.
(4) § 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2016 ist bereits auf die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 2017 anzuwenden.
(3) § 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2016 ist bereits auf die Erstellung des Landesvoranschlages für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.
(4) § 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.