§ 2 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Ausnahmen; Arbeiter und Angestellte

in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien

§ 2§ 2 LArbO 1995

Von den Bestimmungen dieser Landarbeitsordnung sind auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2 seit 31.12.2021 weggefallen. Juni 1948, BGBl Nr 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land-und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, ausgenommen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Ausnahmen; Arbeiter und Angestellte

in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien

§ 2§ 2 LArbO 1995

Von den Bestimmungen dieser Landarbeitsordnung sind auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2 seit 31.12.2021 weggefallen. Juni 1948, BGBl Nr 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land-und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, ausgenommen.

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