§ 4 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft finden außer diesem Abschnitt nur die Bestimmungen der §§ 63 § 4 LArbO 1995bis 66a (Betriebsvereinbarung), § 66b (Überlassung von Dienstnehmern), der §§ 67 bis 77 (Arbeitszeit), 87 bis 123, 131 bis 134 (Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers, Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle, Schutz der Frauen, Mütter, Jugendlichen und Kinder) sowie des 5 seit 31.12.2021 weggefallen., 8., 9. - ausgenommen die §§ 259 bis 262 -, 12. bis 16. Abschnittes (Aufzeichnungspflichten, Arbeitsaufsicht, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren, Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft, Strafbestimmungen und Vorschriften zwingenden Rechtscharakters) Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind, keine Anwendung. Auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des 3., 4. - ausgenommen die §§ 78 bis 86 (Urlaub) -, 5., 8. und 9. Abschnittes (Kollektive Rechtsgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren) keine Anwendung. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsbereiche bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2021
(1) Auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft finden außer diesem Abschnitt nur die Bestimmungen der §§ 63 § 4 LArbO 1995bis 66a (Betriebsvereinbarung), § 66b (Überlassung von Dienstnehmern), der §§ 67 bis 77 (Arbeitszeit), 87 bis 123, 131 bis 134 (Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers, Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle, Schutz der Frauen, Mütter, Jugendlichen und Kinder) sowie des 5 seit 31.12.2021 weggefallen., 8., 9. - ausgenommen die §§ 259 bis 262 -, 12. bis 16. Abschnittes (Aufzeichnungspflichten, Arbeitsaufsicht, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren, Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft, Strafbestimmungen und Vorschriften zwingenden Rechtscharakters) Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind, keine Anwendung. Auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des 3., 4. - ausgenommen die §§ 78 bis 86 (Urlaub) -, 5., 8. und 9. Abschnittes (Kollektive Rechtsgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren) keine Anwendung. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsbereiche bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

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