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(2) Dieses Gesetz findet auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind, keine Anwendung. Auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des 3., 4. - ausgenommen die §§ 78 bis 86 (Urlaub) -, 5., 8. und 9. Abschnittes (Kollektive Rechtsgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren) keine Anwendung. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsbereiche bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.
(2) Dieses Gesetz findet auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind, keine Anwendung. Auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des 3., 4. - ausgenommen die §§ 78 bis 86 (Urlaub) -, 5., 8. und 9. Abschnittes (Kollektive Rechtsgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren) keine Anwendung. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsbereiche bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.