§ 7 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Dienstschein

§ 7§ 7 LArbO 1995

(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstschein hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Dienstgebers;

2.

den Namen und die Anschrift des Dienstnehmers;

3.

den Beginn des Dienstverhältnisses;

4.

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;

5.

die Dauer und Kündigungsfrist, den Kündigungstermin;

6.

den Dienstort, die vorgesehene Verwendung;

7.

die allfällige Einstufung in ein generelles Schema, die angerechneten Vordienstzeiten;

8.

den wesentlichen Inhalt der Dienstpflicht;

9.

das Anfangsentgelt (Grundentgelt, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen, Zulagen, Prämien), die Fälligkeit des Entgelts;

10.

das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;

11.

die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers;

12.

die Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung) und den Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen;

13.

die Bezeichnung und die Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse.

(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

1.

die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit;

2.

die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, wenn es nicht in Euro auszuzahlen ist;

3.

allenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich; und

4.

die allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung des Dienstscheins besteht, wenn

1.

die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt;

2.

es sich um eine Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten handelt;

3.

ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt worden ist, der alle im Abs 2 und 3 genannten Angaben enthält; oder

4.

bei Auslandstätigkeit die im Abs 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

(5) Die Angaben gemäß Abs 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.

(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs 5 verwiesen wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Dienstschein

§ 7§ 7 LArbO 1995

(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstschein hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Dienstgebers;

2.

den Namen und die Anschrift des Dienstnehmers;

3.

den Beginn des Dienstverhältnisses;

4.

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;

5.

die Dauer und Kündigungsfrist, den Kündigungstermin;

6.

den Dienstort, die vorgesehene Verwendung;

7.

die allfällige Einstufung in ein generelles Schema, die angerechneten Vordienstzeiten;

8.

den wesentlichen Inhalt der Dienstpflicht;

9.

das Anfangsentgelt (Grundentgelt, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen, Zulagen, Prämien), die Fälligkeit des Entgelts;

10.

das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;

11.

die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers;

12.

die Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung) und den Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen;

13.

die Bezeichnung und die Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse.

(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

1.

die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit;

2.

die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, wenn es nicht in Euro auszuzahlen ist;

3.

allenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich; und

4.

die allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung des Dienstscheins besteht, wenn

1.

die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt;

2.

es sich um eine Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten handelt;

3.

ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt worden ist, der alle im Abs 2 und 3 genannten Angaben enthält; oder

4.

bei Auslandstätigkeit die im Abs 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

(5) Die Angaben gemäß Abs 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.

(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs 5 verwiesen wird.

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