§ 10 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Probedienstverhältnis

§ 10§ 10 LArbO 1995

(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Probedienstverhältnis

§ 10§ 10 LArbO 1995

(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.

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