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(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) Auf Grund des Geschlechts darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
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(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
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(4) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen seit 31.12.2005 weggefallen.
(5) Die in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen umfassenden Verfügungen des Dienstgebers getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinne des Art 4 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, kundgemacht unter BGBl Nr 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) Auf Grund des Geschlechts darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
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(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
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(4) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen seit 31.12.2005 weggefallen.
(5) Die in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen umfassenden Verfügungen des Dienstgebers getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinne des Art 4 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, kundgemacht unter BGBl Nr 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.