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(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 1 nicht begründet worden, ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet seit 31.12.2005 weggefallen.
(2) Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Abs 1 klagsweise geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt und auf die diskriminierten Kläger nach Köpfen aufzuteilen.
(3) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts, hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(5) Bei Verletzung des § 16 Abs 1 Z 4 ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist mit der Differenz zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt für vier Monate begrenzt.
(7) Machen mehrere Dienstnehmer Ansprüche nach Abs 6 klagsweise geltend, ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Klägers mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Differenz zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt für vier Monate begrenzt.
(8) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts.
(9) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis diskriminierter Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 16 Abs 2 Z 3 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 364 € Schadenersatz.
(10) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden.
(11) Insoweit sich im Streitfall der Dienstnehmer oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 16 Abs 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 1 nicht begründet worden, ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet seit 31.12.2005 weggefallen.
(2) Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Abs 1 klagsweise geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt und auf die diskriminierten Kläger nach Köpfen aufzuteilen.
(3) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts, hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(5) Bei Verletzung des § 16 Abs 1 Z 4 ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist mit der Differenz zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt für vier Monate begrenzt.
(7) Machen mehrere Dienstnehmer Ansprüche nach Abs 6 klagsweise geltend, ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Klägers mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Differenz zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt für vier Monate begrenzt.
(8) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 16 Abs 1 Z 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts.
(9) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis diskriminierter Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 16 Abs 2 Z 3 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 364 € Schadenersatz.
(10) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden.
(11) Insoweit sich im Streitfall der Dienstnehmer oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 16 Abs 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.